Satzung.

Tennis-Club Kaiserswerth e.V. rot-schwarz

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: Tennis-Club Kaiserswerth e.V.
    Der Verein wurde am 9. Mai des Jahres 1956 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer 2207 eingetragen. Die Farben des Vereins sind Rot-Schwarz.
  2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf-Kaiserswerth.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports, wobei der Jugendarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
  2. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Mitglieder können sein:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. jugendliche Mitglieder
    3. zeitweilige, außerordentliche Mitglieder
    4. fördernde Mitglieder
    5. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen natürlichen Personen, soweit sie nicht unter Abs. 4 oder Abs. 5 fallen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, soweit sie nicht unter Abs. 4 oder Abs. 5 fallen.
  4. Zeitweilige, außerordentliche Mitglieder sind soleche natürlichen Personen, deren Mitgliedschaft befristet ist.
  5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Tennissport selbst auszuüben.
  6. Ummeldungen von ordentliche in fördernde Mitgliedschaft können nur jeweils auf schriftlichen Antrag bis zum 30.09. eines Kalenderjahres für das folgende Geschäftsjahr erfolgen.
  7. In Fällen, in denen der Status der Mitgliedschaft zweifelhaft ist, entscheidet hierüber ausschießlich der Vorstand.
  8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder den Tennissport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der Beschluss der Mitgliederversamlung bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der in er Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung eines von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte  Aufnahmeausschusses, der aus fünf Mitgliedern besteht. Der Aufnahmeausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Eintritt wird mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt
    2. durch Streichung von der Mitgliederliste
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.

    In diesen Fällen bleibt die Verpflichtung, etwaige rückständige Beiträge und Sonderumlagen sowie den Beitrag und Sonderumlagen für das lfd. Geschäftsjahr zu zahlen, unberührt. Rückzahlungen von Beiträgen oder etwaigen Sonderumlagen erfolgen nicht. Irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen bestehen nicht.

  5. Austritt und Passivierung müssen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstandes bis zum Ende des Geschäftsjahres wieder zurückgenommen werden.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder von Sonderumlagen im Rückstand ist.
  7. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
    Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1.  Von den Mitgliedern werden Beiträge (Jahresbeiträge und mit Ausnahme von zeitweiligen, außerordentlichen Mitgliedern Aufnahmebeiträge für neue Mitglieder) erheben.
    Die Höhe der Beiträge und etwaiger Sonderumlagen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Falls der Jahresbeitrag bis zum 1.4. des Geschäftsjahres nicht eingegangen ist, hat das betreffende Mitglied keine Spielerlaubnis; außerdem kann ein Aufschlag von 10 % des jeweiligen Jahresbeitrages erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und Geschäftsführer,
    3. dem Sportwart,
    4. dem Jugendwart,
    5. dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar mit der Maßgabe, dass jeweils der Vorsitzende oder sein Vertreter mit einem anderen Mitglied des Vorstandes zur Vertretung berechtigt sind.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Scheiden bis zu zwei Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand Ersatzmitglieder, deren Amtsdauer mit der nächsten Mitgliederversammlung endet.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, mit Ausnahme der jugendlichen und der zeitweiligen außerordentlichen Mitglieder eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
    1. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
    2. Wahl, Nachwahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufnahmeausschusses gemäß § 4 Abs. 2,
    3. Haushaltsvoranschlag
    4. Festsetzung der Höhe der Beiträge und etwaiger Sonderumlagen,
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern, die für die Daue von zwei Jahren gewählt werden.
  3. Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, der durch seinen Stellvertreter vertreten werden kann, geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von 1⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung findet eine neue Versammlung am gleichen Tage 1⁄4 Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Mitglieds des Vorstandes und zur Änderung der Satzung sind Mehrheiten von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  10. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von 1/7 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung sind für den Vorstand auch insoweit verbindlich, als sie Angelegenheiten betreffen, die nicht in § 8 Abs. 2 festgelegt sind.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
    Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.